CAT.3

Sind tierische Nebenprodukte Abfall?

Wenn Sie als Ergebnis Ihrer Produktionstätigkeit Abfälle erzeugen wie:

  • Schlachtkörper und Teile von Schlachtkörpern von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet und für genusstauglich erklärt wurden, aber aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
  • Schlachtkörper und Schlachtkörperteile von in einem Schlachthof geschlachteten Tieren, die nicht für genusstauglich erklärt wurden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufweisen, Häute, Häute von in einem Schlachthof geschlachteten gesunden Tieren
  • Produkte von Geflügel und Hasen aus eigener Schlachtung
  • Blut von geschlachteten Tieren, das keine Anzeichen einer durch das Blut auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit aufwies
  • Nebenprodukte, das bei der Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten anfällt, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben, Zentrifugen- und Separatorenschlamm, der bei der Milchverarbeitung anfällt es gab Essen
  • anfällt es gab Essen
  • Heimtierfutter oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die aus Handels- oder Produktionsgründen nicht zur Fütterung geeignet sind, jedoch kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen
  • Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Hufschnitte und Rohmilch von gesunden Tieren,
  • Wassertiere und ihre Teile (Fische)
  • Nebenprodukte aus Anlagen, die Wassertiere verarbeiten
  • Schalen, Schalen von Krebstieren, Brütereinebenprodukte, Eier und Eierschalen,
  • Eintagsküken, die zu kommerziellen Zwecken getötet werden
  • andere aquatische und terrestrische wirbellose Tiere als tierpathogene Arten
  • Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufwiesen;
  • Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit gezeigt haben, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach Schlachttieruntersuchung für zum menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurden,
  • Küchenabfälle;

gemäß den Bestimmungen des Abfallgesetzes, Art. 2.9, sind sie kein Abfall, da die Bestimmungen des Abfallgesetzes nicht auf tierische Nebenprodukte, einschließlich verarbeiteter Produkte, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/ fallen, anwendbar sind. 2009, mit Ausnahme von Abfällen, die zur Deponierung oder Verbrennung oder zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage gemäß der genannten Verordnung bestimmt sind. Daher gelten für Produzenten tierischer Nebenprodukte keine abfallwirtschaftlichen Vorschriften, wie das Führen von Aufzeichnungen über erzeugte Abfälle, das Erstellen von Abfallverbringungskarten (KPO) in BDO und viele andere.